2. ARBED-Gebäude: Ehemaliger Sitz der nationalsozialistischen Zivilverwaltung Luxemburgs

2. ARBED-Gebäude: Ehemaliger Sitz der nationalsozialistischen Zivilverwaltung Luxemburgs

2. ARBED-Gebäude: Ehemaliger Sitz der nationalsozialistischen Zivilverwaltung Luxemburgs

Nach dem Einmarsch der deutschen Truppen am 10. Mai 1940 wurde Luxemburg zunächst unter deutsche Militärverwaltung gestellt. Diese wurde im August 1940 durch eine deutsche Zivilverwaltung abgelöst. Gustav Simon, Gauleiter des Gaus Koblenz-Trier – welcher ab 1941 in Gau Moselland umbenannt wurde und Luxemburg umfasste –  wurde am 21. Juli 1940 zum Chef der Zivilverwaltung (CdZ) in Luxemburg ernannt. Es war Simons Aufgabe, die Luxemburger in die deutsche Volksgemeinschaft zu integrieren, Luxemburg vollständig zu germanisieren und alles Französische auszulöschen. Die Institutionen des souveränen Staates Luxemburg wurden aufgelöst. Als überzeugter Antisemit und Nationalsozialist wollte Simon Luxemburg so schnell wie möglich „judenfrei“ machen.

Der Sitz der Zivilverwaltung befand sich bis zur Befreiung Luxemburgs durch die Alliierten am 10. September 1944 im Nordflügel des Verwaltungsgebäudes des Stahlkonzerns ARBED. Bereits mit Wirkung zum 6. September 1940 führte Simon in Luxemburg die Nürnberger Rassengesetze ein und verordnete die ersten Maßnahmen in Bezug auf das jüdische Vermögen („Arisierung“). Konform zu den in Deutschland bereits seit 1935 geltenden Nürnberger Gesetzen wurden Eheschließungen zwischen jüdischen Personen und Staatsangehörigen „deutschen oder artverwandten Blutes“ strengstens verboten. Es kamen immer neue antijüdische Maßnahmen hinzu. So wurden jüdische Personen aus allen öffentlichen Ämtern sowie aus allen liberalen Berufen ausgeschlossen. Betriebe mussten jüdische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fristlos entlassen. Am 4. September 1941 wurden 97 jüdische Personen zur Zwangsarbeit verpflichtet (Steinbruch von Nennig, Firma Paul Wurth, Bau der Eifeler Autobahn).  Das Vermögen von Juden wurde eingefroren, Geschäfte und Unternehmen in jüdischem Besitz wurden beschlagnahmt. Von den insgesamt 423 beschlagnahmten Unternehmen befanden sich allein rund 250 in Luxemburg-Stadt, viele davon in der heutigen Grand-Rue und der Rue Philippe II.

Mit Wirkung zum 1. November 1940 war es jüdischen Kindern untersagt, eine öffentliche Schule zu besuchen. Ab dem 1. August 1941 war es jüdischen Personen verboten, die Straße in der Zeit zwischen 19:00 und 7:00 Uhr zu betreten. Ihnen wurde der Besuch von Gaststätten, Kinos, Theatern, öffentlichen Veranstaltungen, Sportplätzen und Schwimmbädern verboten. Sie mussten sich in der Öffentlichkeit durch eine gelbe Armbinde am linken Arm kennzeichnen. Im Oktober 1941 folgte das Verbot, einen nicht-jüdischen Friseursalon zu besuchen und Straßenbahn zu fahren. Zudem durften jüdische Personen nur zwischen 14:00 und 16:00 Uhr ihre Einkäufe erledigen oder erledigen lassen.

Im Herbst 1941 wurde eine weitere antijüdische Verordnung erlassen: Jüdische Personen durften ab diesem Zeitpunkt ihre Wohngemeinde nicht mehr ohne schriftliche polizeiliche Erlaubnis verlassen. Mit Wirkung zum 17. Oktober 1941 mussten jüdische Personen ab sechs Jahren einen angenähten Judenstern in der Öffentlichkeit tragen. Zusätzlich zu den formalen Verordnungen wurden dem jüdischen Konsistorium - ab 15. April 1942 „Ältestenrat der Juden“ genannt - willkürlich immer neue Zwangsmaßnahmen mitgeteilt. Im Frühjahr 1941 wurde der Abriss der Synagogen in Luxemburg-Stadt und Esch-Alzette angeordnet. Im November 1941 gab das Konsistorium auf Anordnung der Gestapo bekannt, dass es jüdischen Personen verboten sei, freundschaftliche Verhältnisse zu nicht-jüdischen Personen zu pflegen oder sich auf der Straße mit ihnen zu unterhalten. Verstöße gegen diese Bestimmungen führten zur Einweisung in ein KZ für alle Beteiligten. Außerdem mussten Jüdinnen und Juden den zusätzlichen Vornamen „Sara“ beziehungsweise „Israel“ annehmen. Im Winter 1941/42 mussten jüdische Personen u.a. folgende Gegenstände abgeben: Fotoapparate, Filme, Ferngläser, Schreibmaschinen, Fahrräder, Grammophone, alle elektrischen Geräte, Essbesteck aus echtem Silber, alle Wertgegenstände, warme Kleidungsstücke wie Pelzwaren, Wollschals, wollene Unterwäsche, Handschuhe, Ohrenschützer sowie alte Textilartikel und Altkleider. Diese Maßnahme führte dazu, dass viele jüdische Personen nicht mehr über genügend warme Kleidung verfügten, um sich vor Kälte zu schützen. Im Frühjahr 1942 durften jüdische Personen keine öffentliche Telefonkabine benutzen sowie Zeitungen beziehen oder Haustiere besitzen. Jüdische Wohnungen mussten mit einem Judenstern sichtbar gekennzeichnet werden.

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