16. Galgen der Stadt Luxemburg

16. Galgen der Stadt Luxemburg

16. Galgen der Stadt Luxemburg

In der Stadt gibt es drei Stellen, an denen früher Galgen standen - also Plätze, wo Verbrecher hingerichtet wurden. Sie befinden sich jetzt an einem davon, nämlich an dem Ort, wo bis zu Beginn des 19. Jh. der Galgen der Grafschaft bzw. des Herzogtums Luxemburg stand.

Die Galgen wurden stets auf Hügeln vor der Stadt errichtet, damit möglichst alle sie von Weitem sehen konnten, was besonders effektiv war, wenn Hingerichtete noch am Seil baumelten und die Raben die Leichname zerfetzten. Ziel dieser Ortswahl war Abschreckung: durch das Vor-Augen-Führen der grausamen Hinrichtung sollten etwaige Straftäter dazu gebracht werden, von ihrem schändlichen Vorhaben abzulassen.

Gleichzeitig waren die Galgen Symbol für die hohe Gerichtsbarkeit, also das Recht, die Todesstrafe zu verhängen und Exekutionen durchzuführen. Die Stadtherren wollten damit ihre Machtstellung und ihren Willen, für Recht und Ordnung zu sorgen, zum Ausdruck bringen.

Hinrichtungen waren in einer Zeit, in der es nur sehr wenige Vergnügungsmöglichkeiten gab, ein regelrechtes Volksspektakel, zu dem alle hingingen, sogar Kinder. Allerdings gab bei diesen Massen von Schaulustigen auch Probleme, wie zum Beispiel, dass die Felder rund um den Galgen zertrampelt und die Ernten zerstört wurden. Deshalb wurden die Hinrichtungsorte möglichst dorthin verlegt, wo die Schäden begrenzt blieben, nämlich vor die Stadttore auf freie, unbebaute Flächen.

Diejenigen, die als Henker bzw. Scharfrichter arbeiteten, taten dies meist freiberuflich und wanderten von Stadt zu Stadt, um ihre Dienste anzubieten. Sie waren gesellschaftlich geächtet, denn sie übten einen „unehrlichen“ Beruf aus, also eine Tätigkeit, die nicht zur Ehre gereicht, denn sie stand in Verbindung mit dem Tod. Die Henker wurden aus der Stadtgemeinschaft ausgeschlossen: so hatten sie z. B. separate Bänke ganz hinten in der dunkelsten Ecke der Kirche und einen eigenen Tisch in den Gasthäusern. Außerdem mussten sie am äußersten Stadtrand und oftmals sogar vor den Festungsmauern wohnen, da niemand sie als Nachbarn haben wollte. Zudem war es für Henker oftmals schwierig, eine Frau zu finden, da niemand ihren unehrlichen Stand teilen wollte.

Vor der Einführung des Zivilstrafrechts von Napoleon waren die Gesetze sehr streng und auch kleinste Vergehen wurden unmenschlich hart bestraft. Zudem hatten die Angeklagten kaum eine Chance, sich vor Gericht zu verteidigen. Die Hinrichtung durch den Strang war die Strafe, die für das einfache Volk, also die Angehörigen des 3. Standes, vorgesehen war. Adelige und Geistliche hatten das Privileg der Enthauptung.

Der Standort des Galgens diente auch für die Durchführung anderer Hinrichtungsarten, wie z. B. Verbrennen auf dem Scheiterhaufen, Rädern oder Vierteilen, grausame Strafen, die bei schweren Vergehen wie Brandstiftung, Inzest oder Kindestötung verhängt wurden.

Seit Ende des 18. Jh. gab es dank der philosophischen Bewegung der Aufklärung immer weniger Todesurteile. Letztendlich wurde die Hochgerichtsbarkeit der Stadt im 19. Jahrhundert abgeschafft und der letzte Henker arbeitete fortan als Abdecker.

Interessantes Detail
Beispielhafte Beschreibung einer Hinrichtung:

Am Fuße des Galgens angekommen, besteigt der Henker als erster rücklings die Leiter und zwingt mit untergeschlagenen Seilen den Delinquenten, dem auf dem Hinweg zum ‚Hochgericht‘ schon der eigentliche Strang am Halse baumelt, ihm langsam nachzusteigen.

Oben angelangt knüpft der Henker hastig den Strang am Querbalken des Galgens fest und stößt seinen Schützling mit dem Knie von den Leitersprossen ins Leere. Er setzt sodann seine Füße auf die rückwärts gefesselten Hände desselben, und während er sich am Galgenholz festhält, wuchtet er ihn mit kräftigen Rucken ins Jenseits.“

Bedeutung für die Menschenrechte
Die Abschaffung der Todesstrafe war ein grundsätzlicher und bedeutsamer Schritt in Richtung Schutz und Respekt der Menschenwürde in Luxemburg. Orte wie dieser hier, die Zeugen furchtbaren Leidens und entsetzlicher Angst sind, sollen uns ermahnen, dass kein Mensch, auch nicht, wenn er straffällig geworden ist, einer derart unmenschlichen und grausamen Strafe unterzogen werden darf.

Artikel 3
Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.

Artikel 5
Niemand darf der Folter unterworfen werden.

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